Einkaufsbedingungen
Schunk Sonosystems Innovations GmbH, Grävenwiesbach
Die folgenden Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1. Allgemeines
Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Entgegenstehenden Verkaufs- oder Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Bestellungen und Auftragsbestätigungen
Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen oder Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Jede Bestellung ist vom Lieferer sofort mit Angabe des Preises und der Lieferzeit zu bestätigen. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang an, sind wir zum Widerruf berechtigt.
3. Lieferzeit und Termine
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Verzug tritt ohne Mahnung ein. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit keine andere Versandadresse angegeben ist. Ist nicht Lieferung „frei Werk" vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung uns rechtzeitig bereitzustellen.
Wenn der vereinbarte Termin aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen nach unserer Wahl berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten zu vertretende verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit haben wir außerdem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 0,1 % pro Werktag max. 5 % der Auftragssumme. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Wenn wir uns die Strafe nicht schon bei der Abnahme vorbehalten, kann die Strafe von uns noch bis zu unserer Zahlung geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in Fertigung oder Vormaterialversorgung voraussieht und von ihm unbeeinflussbare Umstände eintreten, die ihn voraussichtlich an der termingemäßen Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern werden, muss der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung benachrichtigen.
Für Stückzahlen, Gewicht und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns
bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
Mehr- oder Minderlieferungen sowie Teil- oder Vorauslieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferers.
Die Lieferung hat fracht- bzw. portofrei zu erfolgen. Verpackungskosten sind vom Lieferer zu tragen.
Transportversicherung wird von uns gedeckt.
Unsere Vorschrift, dass wir SLVS Verbotskunde sind, muss unbedingt beachtet werden.
4. Gefahrübergang
Der Lieferant trägt die Gefahr für Beschädigung und Untergang der Sache bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an den Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
Sollte eine Lieferung eine Aufstellung in unserem Hause oder bei Dritten durch den Lieferer nach sich
ziehen und/oder vertraglich oder gesetzlich eine Abnahme erforderlich sein, geht die Gefahr erst mit der Abnahme auf uns über.
5. Preise / Aufrechnung
Soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, gelten die vereinbarten Preise als Festpreise bis zur Lieferung.
Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, unsere Zahlung in voller Höhe zurückzubehalten, soweit sich aus Treu und Glauben nichts anderes ergibt.
6. Insolvenz des Lieferers
Bei Insolvenz des Lieferers sind wir berechtigt, eine angemessene Sicherheit, mindestens jedoch 10 % des vereinbarten Preises, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche einzubehalten.
Der Lieferer tritt seine Gewährleistungsansprüche gegen seine Vorlieferanten an uns ab. Wir sind berechtigt, diese Abtretung bei Insolvenz des Lieferers offen zu legen.
Außerdem sind wir berechtigt, für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Lieferumfang von den Bestellungen zurückzutreten.
7. Rechnungsstellung und Zahlung
Rechnungen sind vom Lieferer in 2facher Ausfertigung einzureichen.
Die Zahlung erfolgt nach vollständiger Lieferung oder Leistung und nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung unter Angabe der Bestellnummer, der Lieferantennummer, Teilenummer, Stückzahl und Einzelpreis.
Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Fälligkeit gelten 3 % Skonto vereinbart.
Im Übrigen erfolgt Zahlung netto Kasse innerhalb 30 Tagen ab Rechnungseingang und vollständiger Lieferung.
Zahlungen bedeuten nicht, dass wir die Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß anerkennen.
8. Gewährleistung, Mängelrüge, Untersuchungs- und Rügepflicht
Die technischen Spezifikationen sowie die vom Lieferanten spezifizierten Leistungsdaten gelten als Garantie ihrer Beschaffenheit.
Bei Mängeln der zugesicherten Spezifikationen, Betriebswerte, Betriebspunkte, unsere Spezifikation oder der Katalogangaben des Lieferanten, haben wir das Wahlrecht zwischen Rücktritt, Minderung des Preises, Neulieferung, Nachbesserung vor Ort oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Sonstige weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
Liegt ein Mangel vor, trägt der Lieferer unbeschadet unserer sonstigen und weitergehenden Ansprüche auch die Kosten der Prüfung und der Feststellung des Mangels.
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferers ohne seine vorherige Benachrichtigung Mängel zu beseitigen, wenn die sofortige Mängelbeseitigung durch ein besonderes Interesse unsererseits gerechtfertigt oder zu besorgen ist, dass die Mängelbeseitigung durch den Lieferer höhere Kosten verursachen würde, als die Mängelbeseitigung durch uns oder die Mängelbeseitigung durch den Lieferer Verzögerungen zur Folge haben würden, die uns die Erfüllung unserer Verpflichtung gegen über unserem Vertragspartner erschweren.
Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware dürfen wir auf Kosten und Gefahr des Lieferers zurücksenden.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Betriebs- und Produkthaftpflicht-Versicherung abzuschließen und zu unterhalten und uns hierüber eine Versicherungsbestätigung vorzulegen.
Der Lieferer sichert eine sorgfältige Ausgangskontrolle zu. Er verzichtet daher auf die Erfüllung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 ff. HGB).
Die Gewährleistungszeit für die genannten Ansprüche beträgt 2 Jahre, soweit gesetzlich nicht längere Fristen vorgesehen sind.
9. Haftung des Lieferers
Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Schäden, die uns der Lieferer im Zusammenhang mit der Lieferung zufügt. Das gilt insbesondere für nutzlos aufgewendetes Material und aufgewendete Löhne infolge verborgener Fehler, sowie erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine und andere Mangelfolgeschäden. Diese Ersatzpflicht entfällt, wenn der Lieferer nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft, soweit er nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch ohne Verschulden haftet.
Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer ganzen Serie von Vertragsgegenständen oder unserer Produkte, in die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind, erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferer die Kosten auch hinsichtlich des Teils der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist.
Löst ein Mangel aus dem Leistungsbereich des Lieferers unsere Produzentenhaftung aus, so stellt uns der Lieferer von der Produzentenhaftung frei. Er hat alle Kosten, die aus der Produzentenhaftung entstehen, einschließlich eventueller Rückrufkosten, zu übernehmen.
Der Lieferer haftet auch für Schäden, die auf fehlende oder mangelnde Sicherheitsmaßnahmen zurückzuführen sind.
Wird dem Lieferer die Benutzung, die Verarbeitung oder Bearbeitung von Anlagen oder Anlagenteilen gestattet, bleibt hiervon seine Haftung für Beschädigung an Anlagen und Anlagenteilen unberührt.
Der Lieferant ist verpflichtet, die bestellte Ware frei von Rechten Dritter zu liefern und Schunk Sonosystems Innovations hinsichtlich der zu liefernden Waren von Rechtsansprüchen in- und ausländischer Dritter, die aus in oder ausländischen Patenten, Gebrauchsmustern, Urheber- oder sonstigen Rechten entstehen können, freizustellen bzw. im Falle einer derartigen Inanspruchnahme durch Dritte, den Schunk Sonosystems Innovations daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies umfasst auch Prozesskosten, Schadensersatzleistungen sowie anfallende Umbau- und Umkonstruktionsarbeiten.
10. Umwelt, Energie, Sicherheit, Gesundheit
Bei seinen Lieferungen hält der Lieferant die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z.B. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) als nationale Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU und der Richtlinie 2012/19/EU und das Altfahrzeuggesetz als nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/53/EG.
Der Lieferant wird uns über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACHVerordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Lieferant erkennt, dass es zu solchen Veränderungen kommen wird.
Die deutschen Automobilhersteller haben verbotene, unerwünschte und deklarationspflichtige Stoffe in der Stoffliste VDA 232-101 zusammengefasst. Die darin enthaltenen Anforderungen sind vom Lieferanten zu beachten und eigenverantwortlich zu erfüllen.
Dort, wo vorgeschrieben, muss das CE-Kennzeichen deutlich sichtbar angebracht sein und es muss die Bedienungsanleitung, die Konformitätserklärung sowie die Risikobeurteilung mitgeliefert werden. Bei unvollständigen Maschinen sind die technischen Unterlagen für unvollständige Maschinen mit Montageanleitung und Einbauerklärung mitzuliefern.
Der Lieferant stimmt einem Umweltaudit nach angemessener Vorankündigung durch Schunk Sonosystems Innovations bzw. Kunden von Schunk Sonosystems Innovations zu. Weiterhin verpflichtet sich der Lieferant zur selbstständigen, optionalen Erweiterung von Angeboten zu energieverbrauchsrelevanten Produkten um effizientere („sparsamere“) Alternativpositionen, sofern möglich. Energieeffizienz fließt als Kriterium in die Bewertung von Angeboten durch Schunk Sonosystems Innovations ein – die relevanten Angaben und Daten der Alternativpositionen sind hierzu mit zu übermitteln.
Der Lieferant bemüht sich ein zertifiziertes Umwelt- und / oder Energiemanagementsystem zu installieren, das alle Bereiche seines Betriebes umfasst.
11. Beigestelltes Material, Fertigungsmittel, Zeichnungen u. dergl.
Beigestelltes Material und Fertigungsmittel, sowie Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren usw. bleiben unser Eigentum. Der Lieferer haftet für den Untergang, Abhandenkommen, Verschlechterung oder Beschädigung, soweit er dies zu vertreten hat.
Zur Verfügung gestellte Materialien, Fertigungsmittel, Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge etc. dürfen ohne unsere Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben, veräußert, verpfändet oder sonst wie verwendet werden. Die mit diesen Materialien, Fertigungsmitteln, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Werkzeugen hergestellten Produkte dürfen nur an uns geliefert werden.
Unsere Materialien, Fertigungsmittel, Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge etc. dürfen insbesondere nicht als Vorlage für die Produktion für Dritte verwendet werden. Das Gleiche gilt für Fertigungsmittel und Werkzeuge, deren Fertigungskosten vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise von uns übernommen wurden.
Wurden die Fertigungskosten für Fertigungsmittel und Werkzeuge ganz von uns übernommen, so gehen diese in unser Eigentum über. Solange die Gegenstände noch nicht an uns übergeben sind, werden diese vom Lieferanten mit der gehörigen Sorgfalt für uns verwahrt.
Bei von uns gezahlten anteiligen Kosten geht das Eigentum nur entsprechend anteilig an uns über, es sei denn, dass wir einen Zahlungsausgleich zwischen den anteiligen und Vollkosten vornehmen.
12. Mindestlohn
Uns kann eine Haftung aus § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG treffen, wenn und soweit der Auftragnehmer oder dessen Nach- oder Subunternehmer den Mindestlohn nicht oder nicht vollständig bezahlen. Der Auftragnehmer garantiert deshalb, dass er und seine Nach- oder Subunternehmer rechtzeitig und in voller Höhe zumindest den Mindestlohn an seine bzw. ihre Arbeitnehmer nach § 1 MiLoG bezahlen. Den Schaden aus einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder dessen Nach- oder Subunternehmer hat der Auftragnehmer uns zu ersetzen. § 774 BGB bleibt unberührt.
13. Referenzen
Auf Geschäftsbeziehungen mit uns darf in der Werbung des Lieferanten nur dann hingewiesen werden, wenn ein ausdrückliches Einverständnis durch uns vorliegt.
14. Teilnichtigkeitsklausel
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
15. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme aller internationalen Verträge über der Kauf von Waren.
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die von uns angegebene Versandadresse. Falls eine solche fehlt und sich auch nicht aus den Umständen ergibt, ist der Erfüllungsort unsere Warenannahme.
Erfüllungsort für alle Zahlungen ist unser Sitz und jeder Ort, an dem wir bei einem Geldinstitut ein Konto unterhalten.
Gerichtsstand ist Gießen. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Lieferers zu klagen.
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen
Schunk Sonosystems Innovations GmbH, Grävenwiesbach
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Unsere Lieferungen erfolgen nur auf Grund nachstehender Bedingungen.
1.2 Abweichungen von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
1.3 Abweichende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt. Vielmehr gilt die Bestellung als vorbehaltlose Anerkennung unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
1.4 Ansprüche des Bestellers können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
2.2 Bestellungen sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Abänderungen der von uns erfolgten Auftragsbestätigung sowie sonstigen Abmachungen und mündlichen Abreden werden von uns ebenfalls schriftlich bestätigt.
2.3 Die in unseren Katalogen und Prospekten gemachten Angaben und Beschreibungen sind nur maßgeblich, wenn nicht ausdrücklich auf Abweichungen hingewiesen wird. Sollten produktionsbedingt oder aus sonstigen Gründen Änderungen von in den Katalogen und Prospekten angegebenen Maßen, Gewichten, Abbildungen oder Zeichnungen ergeben, so wird der Besteller in einem verbindlichen Angebot auf die relevanten Änderungen hingewiesen. Nimmt er dieses Angebot durch schriftliche Erklärung an sind allein die geänderten Leistungsangaben verbindlich. Es bedarf keiner weiteren schriftlichen Bestätigung nach Klausel 2.2. Als Annahme dieses Angebots gilt, wenn der Besteller binnen zwei Wochen ab Zugang des geänderten Angebotes keine Ablehnung erklärt. Geringfügige Abweichungen von den Leistungsangaben sind als vertragsgemäß hinzunehmen, sofern sie den vertragsmäßigen Gebrauch der Sache nicht beeinträchtigen. Diese Abweichungen bedürfen keiner Mitteilung.
2.4 Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für uns nicht
verbindlich und geben keinen Anspruch auf Erfüllung.
2.5 Der Besteller übernimmt für die Verbindlichkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen die volle Haftung. Mündliche Angaben über Abmessungen, Toleranzen oder dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.
2.6 Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen, Schablonen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kopien oder
sonstige Vervielfältigungen dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck angefertigt werden. Weder Originale noch Vervielfältigungen dürfen Dritten ausgehändigt oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
2.7 Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
2.8 Soweit in unserem Lieferumfang Software enthalten ist, räumen wir dem Besteller ein nicht
ausschließliches Recht ein, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen.
Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der
Software auf mehr als einem System ist untersagt.
2.9 Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 96 a ff. Urhebergesetz) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Der Besteller darf zwei Sicherungskopien herstellen.
2.10 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
3. Umfang der Lieferung
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder das angenommene verbindliche Angebot gemäß Klausel 2.3 maßgebend.
3.2 Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist.
3.3 Für elektrotechnisches Zubehör (Motoren etc.) gelten die allgemeinen Vorschriften EN 292-1, EN 292-2, EN 294 und EN811, soweit sie Ausführung und Leistung betreffen.
3.4 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar sind.
4. Preise
4.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder das angenommene verbindliche Angebot gemäß Klausel 2.3 maßgebend.
4.2 Preise oder Zuschläge für Franko-, FOB-, C&F-, CIF-Lieferung, etc. sind unverbindlich und erhöhen sich gegebenenfalls nach Maßgabe der eingetretenen Tarifänderungen.
4.3 Ist der Besteller Unternehmer, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Soweit in der Auftragsbestätigung oder dem angenommenen verbindlichen Angebot gemäß Klausel 2.3 nichts anderes festgelegt ist, gelten die nachstehenden Zahlungsbedingungen.
5.2 Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar.
5.3 Bei Sondermaschinen wird eine abweichende Zahlungsweise individuell schriftlich festgelegt.
5.4 Schecks werden nur zahlungshalber hereingenommen. Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert.
5.5 Bei verspäteter Zahlung werden - ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf – unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Ist der Besteller Unternehmer, so werden Zinsen über in Höhe von 8%- Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
5.6 Für jede Mahnung dürfen wir 10,00 Euro berechnen.
5.7 Die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist zulässig. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
5.8 Wird nach Vertragsabschluss eine ungünstige Finanz- oder Vermögenslage des Bestellers bekannt, sind wir berechtigt, sofortige Zahlung oder hinreichende Sicherung zu verlangen oder auch ohne Verpflichtung zum Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten sowie die Erfüllung noch auszuführender Aufträge zurückzustellen.
5.9 Bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Bestellers ist die Kaufpreisforderung in voller Höhe sofort fällig. Zugleich gelten alle vorgesehenen Rabatte, Bonifikationen usw. als verfallen, so dass der Besteller die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.
6. Lieferzeit
6.1 Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages vorliegen, insbesondere sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt (u.a. angeforderte Pläne oder Muster für die Einrichtungen der bestellten Maschinen und Geräte bei uns vorliegen) und beide Parteien über alle Bedingungen des Vertrages einig sind. Sie bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk.
6.2 Die Lieferzeit beginnt erst mit Erfüllung aller Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere nach Eingang der vereinbarten Anzahlung.
6.3 Unvorhergesehene Ereignisse, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Ausschuss eines nicht sofort ersetzbaren Teiles im eigenen Werk oder beim Unterlieferer sowie Verzug desselben oder notwendige Änderungen aufgrund neuer Erkenntnisse verlängern die Lieferzeit angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen oder Unterlagen Dritter nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Der Besteller wird über solche Verlängerungen der Lieferzeit informiert.
6.4 Teilleistungen sind zulässig, sofern der Besteller Unternehmer ist. Für sie gelten die Zahlungsbestimmungen gemäß Abschnitt 5 entsprechend.
6.5 Geraten wir in Verzug, so kann der Besteller im Schadensfall eine Entschädigung von höchstens 0,5 % des Preises der rückständigen Lieferung für jeden vollen Monat der Verspätung, keinesfalls aber mehr als 5 % des Wertes der rückständigen Lieferung beanspruchen.
6.6 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen. Die Lagerung in unserem Werk berechnen wir mit mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder die tatsächlichen Lagerkosten.
7. Gefahrenübergang
7.1 Die Gefahr geht mit Absendung ab Werk auf den Besteller über, sofern der Besteller Unternehmer ist.
7.2 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über, sofern der Besteller Unternehmer ist.
7.3 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen auf Kosten des Bestellers, sofern keine nachweisliche Selbstversicherung vorliegt und der Besteller Unternehmer ist.
8. Verpackung und Versand
8.1 Die Waren werden nach unserem Ermessen in handelsüblicher Weise verpackt und versandt.
8.2 Die Verpackung wird mit den Selbstkosten berechnet.
8.3 Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel erfolgt, falls keine besondere Anweisung vorliegt, nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigere Verfrachtung oder kürzeren Weg.
8.4 Kann die Ablieferung versandbereiter Waren in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht erfolgen, so geht deren Lagerung bei uns oder Dritten auf Rechnung des Bestellers.
8.5 Wir verwenden wiederverwertbare Verpackungen. Sonderverpackungen bestehen aus unbehandeltem Holz.
9. Vorbehalt der Ausfuhrgenehmigung
Soweit wir ins Ausland liefern sollen, erfolgen Angebote und Auftragsbestätigungen nur unter der aufschiebenden Bedingung, dass die eventuell erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen von den zuständigen Stellen erteilt werden.
Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen, entgegenstehen. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen auf Grund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.
10. Montage, Inbetriebnahme
Soweit in dem Leistungsumfang Montagen und/oder Inbetriebnahmen enthalten sind, gelten ergänzend die folgenden Bedingungen:
10.1 Preis
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Leistung nach Zeitaufwand mit unseren geltenden Montagesätzen abgerechnet. Der Materialaufwand ist zusätzlich zu erstatten, ebenso die Fahrtkosten für Hin- und Rückreise unseres Personals, die Übernachtungskosten des Personals in einer ihm zumutbaren Unterbringung, die Beförderungskosten, Zoll, Zollspesen und Transportversicherung für Gepäck und Werkzeuge, Kosten für die Beschaffung der Ausweispapiere, des Passes sowie sonstiger Barauslagen, wie Telefonspesen usw.
10.2 Abrechnung
Der Besteller bescheinigt dem Montagepersonal die Arbeits-, Reise- und Wartezeit sowie die Arbeitsleistung auf den vom Montagepersonal vorgelegten Montagenachweisen. Verweigert der Besteller die Bescheinigung oder ist es unserem Personal aus anderen Gründen nicht möglich, die Bescheinigung zu erhalten, so wird die Abrechnung nach den von unserem Personal ausgefüllten Montagenachweisen vorgenommen.
Sämtliche Nebenarbeiten (zum Beispiel Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Elektroanschluss-, Erd- und Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Im Auftrag nicht enthaltene Arbeiten, die wir ausführen, sind nach unseren Verrechnungssätzen zusätzlich zu vergüten. Das Gleiche gilt für Mehrkosten, die uns entstehen, wenn eine Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unterbrochen wird.
10.3 Hilfeleistung des Bestellers
Der Besteller ist auf seine Kosten zur Hilfeleistung bei der Durchführung der Leistung verpflichtet. Er
hat insbesondere
a) die notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit bereitzustellen;
b) alle Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe, Verlegung der Strom- und Kühlwasseranschlüsse und der druckfreien Abflüsse, Sanitär-, Elektro-, Installations-, Maurer- und Schreinerarbeiten rechtzeitig vorzunehmen;
c) die für die Anfuhr der Montageteile und von Kranwagen geeigneten Wege zur Verfügung zu stellen;
d) vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen;
e) Heizung, Beleuchtung, Energie und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bereitzustellen;
f) die notwendigen trockenen, verschließbaren, diebessicheren Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs sowie Aufenthaltsräume für das Montagepersonal bereitzustellen;
g) die Montagestelle und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art zu schützen;
h) auf etwaige Gefahren (zum Beispiel Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien), die im Zusammenhang von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und Lötarbeiten entstehen können, aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (zum Beispiel Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen;
i) bei erschwerten Arbeitsbedingungen wie gesundheitsschädlichen Dämpfen, Gasen, Säuren, Staubluft usw. Sonderkleidung zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt für Schutzkleidung oder Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns nicht branchenüblich sind. Außerdem ist das Montagepersonal auf die für die Montage wichtigen Sicherheitsbestimmungen hinzuweisen;
j) falls unser Montagepersonal erkrankt oder einen Unfall erleidet, für eine sofortige ärztliche Betreuung Sorge zu tragen und uns unverzüglich zu verständigen;
k) wenn der Einsatzort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, die notwendige Genehmigung für die Einreise des Montagepersonals und etwa erforderliche Arbeitsgenehmigungen zu besorgen, behördliche und sonstige für die Ausführung und Aufstellung von Geräten und Anlagen vorgeschriebenen Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen, unser Montagepersonal über alle Verpflichtungen (Meldungen usw.) gegenüber den örtlichen Behörden sowie die bestehenden Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, es im Umgang mit den Behörden zu unterstützen und ihm zu allen Bescheinigungen zu verhelfen, die ihm Bewegungsfreiheit im Land sowie jederzeitige Heimreise unter Mitnahme seines Eigentums gewährleisten.
10.4 Abnahme
Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Die Anlage gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Besteller trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat.
Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.
Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis erfolgen, die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen.
11. Gewährleistung, Haftung für Mängel der Lieferung, Verschleiss
11.1 Werden Teile, die einem erhöhten Verschleiß ausgesetzt sind, etwa bei einem Einsatz von bis zu 40 Stunden je Woche oder im Zweischichtbetrieb, innerhalb von 6 Monaten bzw. 3 Monaten im Zweischichtbetrieb unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt, so wird vermutet, dass die Beeinträchtigung verschleißbedingt ist, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder der Art der Beeinträchtigung unvereinbar.
11.2 Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die auf Grund einer verzögerten Mängelanzeige entstandenen Mehrkosten sind vom Besteller zu tragen. § 377 HGB bleibt daneben unberührt. Die Rüge offensichtlicher Mängel seitens eines Unternehmers hat unverzüglich zu erfolgen. Für sonstige Mängel gilt die Rüge als unverzüglich, wenn sie spätestens zwei Wochen nach Ablieferung nach ihrer Entdeckung erfolgen. Transportschäden können nur anerkannt werden, wenn keine reine Quittung erteilt wurde.
11.3 Ist der Besteller Unternehmer und verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.
11.4 Wir haften nicht für Schäden in Folge von unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritter, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Eindringen von Fremdkörpern, mangelhafter Arbeiten an Lieferungen Dritter oder äußerer Einflüsse.
11.5 Für Fremderzeugnisse haften wir nur in dem zeitlichen und sachlichen Umfange, in dem der Unterlieferer uns gegenüber die Gewähr übernommen hat.
11.6 Zur Vornahme von Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, da wir anderenfalls von der Mängelhaftung befreit sind. Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstandenen Kosten tragen wir – soweit die Beanstandung berechtigt ist – die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
11.7 Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit die Beanstandung berechtigt ist – die Kosten des Ersatzstückes ab Werk. Alle übrigen Kosten einschließlich Reise- und Montagekosten, trägt der Besteller.
11.8 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, sobald der Besteller oder durch ihn beauftragte Dritte eigenmächtige Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten – auch zur Inbetriebnahme – ohne unsere schriftliche Genehmigung vornehmen.
Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, besteht nicht, wenn der Schaden nicht auf Grund einer Garantie entstanden ist.
12. Haftungsbeschränkungen (Haftungsausschluss und -begrenzung)
12.1 Außer im Falle einer Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise oder im Fall der Übernahme einer Garantie haften wir nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.
12.2 In folgenden Fällen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt:
a) im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten oder Kardinalpflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise,
b) im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen (also nicht leitende Angestellte oder Organe) oder
c) im Fall der Übernahme einer Garantie, sofern wir nicht ausdrücklich als Verkäufer gegenüber dem Besteller als Käufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.
12.3 In den Fällen der Ziffer 6.2 ist unsere Haftung auf höchstens den dreifachen Betrag des Preises der jeweils betroffenen Ware, maximal € 200.000,00, bzw. bei reinen Vermögensschäden auf höchstens den zweifachen Betrag des Auftragswerts, maximal € 150.000,00, dieses Preises begrenzt.
12.4 Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren in den Fällen der Ziffer 12.2) spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Besteller Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Für Ansprüche wegen Mängeln der Ware verbleibt es bei der Verjährung nach Ziffer 11.3.
12.5 Die Ziffern 12.1 bis 12.4 gelten auch, wenn eine Ware nur der Gattung nach bestimmt ist.
12.6 Außer in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Ware oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.
12.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen unsere Mitarbeiter oder Beauftragte.
13. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz
13.1 Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, ein Recht auf Minderung,
- wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines durch uns zu vertretenden Mangels fruchtlos haben verstreichen lassen,
- wenn die Ausbesserung oder Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist,
- wenn die Beseitigung eines uns nachgewiesenen Mangels durch uns verweigert wird.
13.2 Ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers auf Schadensersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen.
14. Recht des Lieferers auf Rücktritt
14.1 Für den Fall sich nachträglich herausstellenden Unvermögens zur Vertragserfüllung, steht uns ebenfalls das Recht zu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
14.2 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.
15. Eigentumsvorbehalt
15.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller erwachsenen Forderungen vor. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so behalten wir uns darüber hinaus gehend das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung oder sonstigen Rechtsgrund zwischen uns und dem Besteller erwachsenen und noch erwachsener Forderungen vor.
15.2 Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Bestellers geknüpft sind, ist der Besteller gehalten, für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.
15.3 Der Besteller darf über den Liefergegenstand nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verfügen, andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen der Sicherheitsübertragungen, sind unzulässig. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
15.4 Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Im Falle der Verarbeitung, Vermischung und Verbindung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeitenden, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache an letzterer Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
15.5 Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, und zwar gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt, tritt der Besteller schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware. Der Besteller ist so lange, wie er seine Verpflichtung aus dem Vertrage erfüllt, berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Maßnahmen oder Umstände, die unsere Sicherungsrechte gefährden, sind uns unverzüglich unter Angabe aller Details mitzuteilen.
15.6 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser und
sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller diese Versicherung nicht nachweislich selbst abgeschlossen hat.
15.7 Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware und auf die uns abgetretenen Rechte anzuzeigen. Nehmen wir die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurück, so gilt die Rücknahme nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies dem Besteller ausdrücklich schriftlich mitteilen.
16. Höhere Gewalt
16.1 Arbeitskämpfe, jedoch keine auf das Unternehmen des Lieferanten beschränkten Streiks, Unruhen, Feuer, Überschwemmungen, Terrorismus, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den vertraglichen Pflichten.
16.2 Die Parteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen auszutauschen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
16.3 Sollte der Fall der Höheren Gewalt nicht innerhalb von drei Monaten beendet sein, so kann der andere Partner den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Darüberhinausgehende Ansprüche bestehen nicht.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
17.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Werk in Grävenwiesbach.
17.2 Bei sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller
- Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
- Sondervermögen ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
17.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
18. Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so können wir die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn geltend machen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
19. Sonstiges
19.1 Eine Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenem Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
19.2 Wir sind SLVS-Verbotskunde.
19.3 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
19.4 Gemäß BDSG weisen wir darauf hin, dass wir über Sie entsprechende Daten speichern und verarbeiten.